Leiharbeitnehmer (LAN)
Bei der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) wird ein Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmer) von seinem Verleiher (Arbeitgeber) einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen.
Der Arbeitsvertrag (Leiharbeitsvertrag) wird zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geschlossen. Der Leiharbeitnehmer steht also in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Diesem gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis.
Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern er wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen. Das Entleihunternehmen hat gegenüber dem Leiharbeiter ein aufgabenbezogenes Weisungsrecht (Direktionsrecht) und trägt außerdem die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz . Zwischen dem Entleihunternehmen und dem Leiharbeitnehmer existiert kein Vertrag. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf aber nur der Arbeitgeber (also der Verleiher) ahnden.
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