Entleiher
Der Entleiher ist Teil des spezifischen Dreiecksverhältnisses bei der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher/Arbeitgeber und Entleiher/Kundenunternehmen. In Deutschland ist dies im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt.
Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen zum Leiharbeitnehmer ganz fehlen. Das Weisungs- bzw. Direktionsrecht wird vom Verleiher auf den Entleiher übertragen. Alle anderen Arbeitgeberpflichten, wie z.B. die Vergütungspflicht, die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zur Gewährung von Urlaub bleiben weiterhin beim Verleiher.
Der Entleiher wird nicht Arbeitgeber des Leiharbeiters, es sei denn, der Verleiher verfügte nicht über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher nämlich nicht wirksam so führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt.
Es besteht eine Haftung des Entleihers für eventuell vom Verleiher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“.
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