Befristungsverbot

Das Befristungsverbot ist das Verbot der wiederholten Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses, ohne dass ein sachlicher Grund in der Person des Leiharbeitnehmers vorliegt.

Das Befristungsverbot war Teil des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Durch "Hartz I" wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundlegend überarbeitet. Mit Beginn des Jahres 2004 wurde u.a. das besondere Befristungsverbot, ersatzlos aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer darf jetzt nach allgemeinen Grundsätzen befristet werden. Das heißt: Das Leiharbeitsarbeitsverhältnis kann auf die Dauer des Entleiheinsatzes befristet werden ("sachlicher Grund").

Diese Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bedeutete eine grundlegende Reform des Zeitarbeitsmarktes und hat zu starkem Wachstum der Zeitarbeit in Deutschland beigetragen.