Freiberufler

Im rechtlichen Sinne ist die freiberufliche Tätigkeit im Paragraph 18 des Einkommensteuergesetzes sowie im Partnergesellschaftsgesetz Paragraph 1 geregelt. Als Charakteristika für einen Freiberufler lassen sich daraus folgende Eigenschaften ableiten: Die ausgeübte Tätigkeit geschieht selbständig und bezieht sich dabei auf unterrichtende, erzieherische, wissenschaftliche, journalistische, künstlerische oder ähnlich gelagerte Arbeitsbereiche. Diese Tätigkeitsbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Der Gesetzgeber hat eine Liste mit den sogenannten Katalogberufen in den Paragraphen der oben genannten Gesetzestexte integriert. Dabei handelt es sich um die gängigsten und unstrittigen freiberuflichen Tätigkeiten. Hinzu kommen die katalogähnlichen Berufe, die durch verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes ihren Status erlangt haben.

Des Weiteren kommt der Tätigkeit als Freiberufler eine besondere berufliche Ausbildung oder ein gestalterisches Talent zu Gute. Die Arbeitsleistung erfolgt in der Regel als Dienstleistung innerhalb eines erhöhten Anforderungsprofils und wird eigenständig bei gleichzeitiger fachlicher Unabhängigkeit erbracht. Im Gegensatz zu dieser juristisch eng umrissenen Definition eines Freiberuflers ist die umgangssprachliche Begriffserklärung sehr umfassend. In der Regel wird daher die Mehrzahl der selbständigen Tätigkeiten mit dem Freiberufler in Verbindung gebracht. Dabei spielt vordergründig die Tatsache eine Rolle, dass der Betreffende auf eigene Rechnung und ohne ein Anstellungsverhältnis frei arbeitet. Dies kann sich zwar auch auf die genannte Katalogberufe beziehen, schließt aber oftmals auch freie Mitarbeiter, Honorarkräfte oder Projektmitarbeiter mit ein. Zum Teil wird im alltäglichen Gebrauch der Freiberufler auch in Verbindung mit Ich-AGs, Subunternehmern oder für Werkvertragsnehmer verwendet.

Freiberufler sind im Gegensatz zu Selbständigen, die einem Gewerbe nachgehen, nicht dazu verpflichtet sich in einem Handelsregister oder bei der IHK eintragen zu lassen. Eine Gewerbeanmeldung ist ebenfalls nicht nötig. Freiberufler entrichten die Umsatzsteuer erst nach Geldeingang. Außerdem entfällt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung. Weitere Vorteile für Freiberufler ergeben sich bei der Wahl ihrer Geschäftsräume, die nicht zwingend in einem Gewerbegebiet liegen müssen. Notwendig sind lediglich eine Meldung beim zuständigen Finanzamt und die Abfuhr der Einkommensteuer.