Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Werkvertragsnehmer (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet.

Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag. Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes und nicht nach Stundensätzen. Der Werkvertragsnehmer schuldet keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis.

Wesentlich für einen Werkvertrag ist, dass der Werkvertragsnehmer für den Erfolg seiner Tätigkeit einsteht, andernfalls liegt Dienstvertrag vor. Der Werkvertragsnehmer übt seine Tätigkeit in wirtschaftlicher Selbständigkeit und mit eigenen Arbeitsmitteln aus. Er trägt das Risiko für das Gelingen des geschuldeten Werkerfolges.

Die Hauptleistungspflichten des Bestellers sind die Zahlung der Vergütung und die Abnahme des fertigen Werks. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers gegen den Besteller ist erst fällig, wenn das Werk abgenommen ist.

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt.