Synchronisationsverbot
Das Synchronisationsverbot verhinderte vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I), dass Verleiher Beschäftigte nur für die Dauer eines akquirierten Einsatzes in einem Entleihbetrieb einstellten. Seit dem 1. Januar 2004 ist das Synchronisationsverbot vollständig aufgehoben. Es gilt nunmehr, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Seitdem können Verleiher durch Befristungen des Arbeitsvertrags und passgenauen Kündigungen die Dauer des Arbeitsvertrages mit der Dauer des Einsatzes im Entleihbetrieb synchronisieren. Damit wird das Beschäftigungsrisiko nicht mehr von der Leiharbeitsfirma, sondern von dem Leiharbeitnehmer getragen.
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