Gleichbehandlungsgrundsatz / Equal Pay / Equal Treatment – Prinzip

Im Rahmen der Hartz Gesetze wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundlegend geändert. Das Kernstück ist der zum 1. Januar 2004 eingeführte Gleichbehandlungsgrundsatz der Leiharbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Betrieb des Entleihers.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen die wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere die Entlohnung, die Arbeitszeiten und die Urlaubsansprüche von Leiharbeiter den Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebes für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechen („Equal Pay / Equal Treatment – Prinzip“).

Dazu müssen die Verleiher die Bedingungen im Entleiherbetrieb kennen. Das Gesetz gewährt dem Verleiher insofern einen Auskunftsanspruch.

Nach dem AÜG bestehen zwei Ausnahmen:

  • Innerhalb der ersten 6 Wochen muss lediglich Lohn in Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt werden.
  • Die Verleiher können durch Tarifverträge abweichende Arbeitsbedingungen für ihre Leiharbeitnehmer schaffen.