Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Oder richtiger: Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt in Deutschland besonderen Vorschriften und ist erlaubnispflichtig.
Seit August 1972 sind diese Vorschriften im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zusammengefasst und wurden seither mehrfach reformiert.
Ursprünglich dienten sie dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese beispielsweise vor Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG aber auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.
Eine Erlaubnis wird i.d.R. durch die Bundesagentur für Arbeit -zunächst befristet- erteilt. Nach mehrmaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann jedoch wieder entzogen werden. Handelt der Verleihbetrieb ohne Erlaubnis, so sind die von ihm geschlossenen Verträge mit Kunde (Entleiher) und (Leih-) Arbeitnehmer unwirksam und es gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und (Leih-) Arbeitnehmer als zustande gekommen.
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